Wenn Pflanzen durch die Verwendung von Worten zu Arzneimitteln werden

Warum wir nur noch bedingt Kräuterbeschreibungen einstellen dürfen

Bislang war es unser stetes Bemühen, Euch in unserem Kräuterbines Manufaktur-Shop unser Wissen um die Heilkraft der Pflanzen weiter zu geben, indem wir die gesundheitsfördernden Eigenschaften und die Heilwirkung der von uns angebotenen Kräuter- und Kräutermischungen beschrieben.

Das vereinfachte es Euch, die zum gesundheitlichen Problem Eures Tieres passenden Kräuter oder Kräutermischungen zu bestellen, ohne zuvor meinen Rat als Tierheilpraktikerin zu erfragen, denn wir wiesen mit ihrer Beschreibung und ihren Namen bereits auf ihre Heilwirkung hin.

Genau das führte aber nun zu einer Anklage wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und dazu, dass wir alle Beschreibungen, die sich auf die Einsatzgebiete der Kräuter und Kräutermischungen (Krankheiten und Symptome) oder auf die Eigenschaften (Heilwirkung) beziehen, entfernen mussten.

Wenn Pflanzen durch die Verwendung von Worten zu Arzneimitteln werden

Tatsächlich war uns und vielen anderen, ebenfalls betroffenen Kräutershops nicht bekannt, dass Kräuter und Kräutermischungen nur dann frei verkäuflich sind, wenn es sich bei ihnen nicht um Arzneimittel, sondern um Futtermittel oder Lebensmittel handelt.

Wir alle wussten nicht einmal, dass wir mit dem Verkauf der mit ihrer Heilwirkung beschriebenen Pflanzen gesetzwidrig handeln und gegen das Arzneimittelgesetz verstossen.

Zum apothekenpflichtigen Arzneimittel wird eine Pflanze oder eine Kräutermischung unter folgender gesetzlicher Voraussetzung (Zitat aus der Ducksache vom Deutschen Bundestag Nr. 16/2247 vom 18.7.2006 - Seite 2 und 3 ) :

(...) Danach sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel nicht Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfs- gegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

(...) Aufgrund des AMG und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiver- käufliche Arzneimittel (nachstehend Verordnung) sind Kräuter und Kräutertees als Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken grundsätzlich freigegeben, wenn sie als Vorbeugemittel, also ohne Heilungsindikation, in den Verkehr gebracht werden (§ 44 Abs. 1 AMG),

 

Für uns bedeutet das:

  • dass wir unsere Kräuter und Kräutermischungen als gesundheitsunterstützende Ergänzungs- oder Zusatzfuttermittel anbieten müssen
  • dass wir alle Beschreibungen, die sich auf die Einsatzgebiete der Kräuter und Kräutermischungen (Krankheiten und Symptome) oder auf die Eigenschaften (Heilwirkung) beziehen, entfernen mussten

Für Euch bedeutet dass:

  • dass Ihr Euch die Informationen zu den Eigenschaften (Heilwirkung) und Einsatzgebieten (Krankheiten und Symptome) der Kräuter über neutrale Naturheilkunde-Informationsseiten holen müsst

Damit erhalten alle die Anbieter von Kräutermischungen, die als (Tier)Arzt oder Apotheker auf die Heilwirkung ihrer pflanzlichen Produkte hinweisen dürfen, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber all den Anbietern von Kräutern, denen es verboten ist, die Heilwirkung ihrer Produkte zu beschreiben. Ein Schelm, der dahinter vermutet, dass man damit den Verbraucher weg vom Kräuterhändler und Tierheilpraktiker und hin in Richtung Apotheke und Tierarzt beeinflussen möchte.

Unser Shop wird im Bezug auf die Informationsquellen, die Ihr darin finden konntet, ganz sicher unattraktiver für Euch werden. Wir bedauern es aufrichtig, Euch mehr Aufwand zumuten zu müssen.

Trotzdem wird sich an den Produkten, die Ihr bei uns bestellen konntet, nichts ändern – sie sind nach wie vor die gleichen, die Ihr kennt und schätzt.

Eure Sabine Bröckel - Kräuterbine